Stefan Buerge stösst zur Probst Partner AG
Stefan Bürge berät und prozessiert insbesondere in den Bereichen Scale-up (wachsende Organisationen), Nachhaltigkeit und geistiges Eigentum. Als lösungsorientierter rechtlicher Generalist verfügt er über umfassende Expertise in der Verhandlung und vertraglichen Gestaltung der Zusammenarbeit zwischen Organisationen und ist spezialisiert auf den Schutz und die Nutzung von Erfindungen und Know-how. Dies umfasst auch die Technologieentwicklung und die Umsetzung des Markteintritts. Darüber hinaus nutzt er seine Erfahrung, um den kreativen und gemeinnützigen Sektor (Stiftungen, Vereine) praktisch orientiert und strategisch zu beraten.
Autonomes Fahren in der Schweiz
Ab 1. März 2025 dürfen Autobahnpiloten, Parkpiloten und vollständige Autopiloten bei Motorfahrzeugen in der Schweiz eingesetzt werden. Eine neue Verordnung regelt die Zulassung und die Verwendung von Motorfahrzeugen mit einem Automatisierungssystem sowie die Bearbeitung von Daten, die mit solchen Fahrzeugen zusammenhängen (Art. 1 Verordnung über das automatisierte Fahren, VAF, SR 741.59).
Die Pflichten adressieren Hersteller, aber direkt oder indirekt auch die manuellen Lenkerinnen und Lenker bzw. Operatoren, d.h. die natürlichen Personen, die das Fahrzeug im Betrieb beaufsichtigen (Art. 34).
Die Verordnung unterscheidet drei Arten von Automatisierungssystemen (Art. 2 VAF):
Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes: Einführung der Plattformbesteuerung ab dem 1. Januar 2025
Werberechtsupdate: Am 1. Januar 2025 trat die vom Parlament verabschiedete Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG) sowie der Mehrwertsteuerverordnung (MWSTV) in Kraft. Eine wichtige Änderung betrifft die Einführung der Plattformbesteuerung, deren Grundzüge nachfolgend erläutert werden.
Worum geht es?
Seit Inkrafttreten der letzten MWST-Revision im Jahr 2019 werden Versandhandelsunternehmen, die Waren in die Schweiz liefern, mehrwertsteuerpflichtig, wenn sie mit Kleinsendungen (MWST-Einfuhrsteuerbetrag unter CHF 5) mindestens 100 000 Franken Umsatz erzielen. Da viele kleinere Versandhandelsunternehmen diese Umsatzlimite jedoch nicht erreicht haben, blieb die Wirkung dieser Massnahme beschränkt.
Neu werden deshalb auch Unternehmen, die den Verkauf von Gegenständen über eine elektronische Plattform ermöglichen, in die Mehrwertsteuerpflicht miteinbezogen. Solche Unternehmen gelten inskünftig als Leistungserbringer für alle über ihre Plattformen vermittelten Warenverkäufe – unabhängig davon, ob sie in der Schweiz oder im Ausland ansässig sind.
Neue Schweizer Jugendschutzregeln für Streamingdienste
Werberechtsupdate: Anbieterinnen im Bereich Film und Videospiele, z.B. Streamingdienste, müssen in der Schweiz neu von Gesetzes wegen Mindestmassnahmen zum Jugendschutz umsetzen. Das neue Bundesgesetz und die Verordnung über den Jugendschutz in den Bereichen Film und Videospiele (JSFVG und JSFVV) regeln die Details. Branchenverbände sind gefordert, bis in zwei Jahren Detailregelungen zu treffen.
Worum geht es?
In der Schweiz gab es bis anhin keine spezifischen Jugendschutzvorschriften für online Dienstanbieter:innen. Das JSFVG stellt seit 1. Januar 2025 Mindestanforderungen an den Jugendschutz in den Bereichen Film und Videospielen (siehe Medienmitteilung). Minderjährige sollen vor Medieninhalten in Filmen und Videospielen geschützt werden, die ihre Entwicklung gefährden können. Adressiert sind insbesondere Gewaltdarstellungen oder sexuell explizite Inhalte. Das JSFVG schafft schweizweit einheitliche Alterskennzeichnung und -kontrolle für Filme und Videospiele. Eltern sollen die notwendigen Informationen zur Verfügung stehen, damit ihre Kinder altersgerechte Filme und Videospiele konsumieren (siehe Medienmitteilung). Die Massnahmen zielen auf Massnahmen vor der ersten Nutzung, Kennzeichnungen der einzelnen Inhalte und beeinflussen daher direkt die online Auftritte und die Kommunikationsstrategie der Anbieter:innen.
Neue Regeln für Green Claims in der Werbung
Werberechtsupdate: Seit dem 1. Januar 2025 müssen Werbetreibende Aussagen zur verursachte Klimabelastung belegen können. Ansonsten gelten die Angaben als unlauter, sind (zivil)rechtlich angreifbar und strafbar (Art. 3 Abs. 1 lit. x nUWG).
Im Rahmen der Revision des CO2-Gesetzes wurden diverse Erlasse geändert – und der erwähnte neue Artikel im UWG (dem Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb), eingefügt:
"Unlauter handelt insbesondere, wer [...] Angaben über sich, seine Waren, Werke oder Leistungen in Bezug auf die verursachte Klimabelastung macht, die nicht durch objektive und überprüfbare Grundlagen belegt werden können."
Änderung der Preisbekanntgabeverordnung - mehr Flexibilität bei Werbung mit Rabatten
Werberechtsupdate: Der Bundesrat hat am 30. Oktober 2024 beschlossen, die Preisbekanntgabeverordnung (PBV) zu ändern; die Verordnungsänderung ist am 1. Januar 2025 in Kraft getreten. Welche Änderungen damit verbunden sind, wird im Folgenden dargestellt.
Die PBV und die bisherige Regelung
Bei der Bekanntgabe von zwei Preisen, dem normalen und dem verbilligten, sind die Bedingungen der PBV zu beachten. Sie beschränkt an sich nicht die Freiheit zur Preisfestsetzung, sondern regelt die Möglichkeiten, auf Preisentwicklungen hinzuweisen.
Social Media am Arbeitsplatz
Soziale Medien sind längst fester Bestandteil des Alltags – auch in der Arbeitswelt. Besonders über die Fest- und Feiertage sind Netzwerke gefüllt mit Geschichten, Fotos und Grüssen. Doch wie sieht es aus, wenn Mitarbeitende Social Media während der Arbeitszeit nutzen?
Soziale Netzwerke bieten Unternehmen Möglichkeiten, ihre Reichweite und ihr Ansehen zu steigern. Mitarbeitende, die auf Plattformen wie LinkedIn und Xing aktiv sind, können durch Vernetzung und Beiträge das Employer Branding positiv beeinflussen. Diese Aktivität wirkt auf potenzielle Bewerbende wie auf Kundinnen und Kunden. Gleichzeitig birgt die Nutzung Risiken: Unbedachte Posts oder Informationen können (unbeabsichtigt) vertrauliche Daten preisgeben oder negative Auswirkungen auf die Unternehmensreputation haben.
Lieferketten-Compliance 2025: Aktuelle Entwicklungen zu CSDDD und LkSG
Die Corporate Sustainability Due Diligence Directive ("CSDDD") trat diesen Sommer in Kraft und wird nun schrittweise in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt. Deutschland kannte mit dem Lieferkettensorgfaltspflichtsgesetz (LkSG) bereits ein gleichgesinntes Gesetz, das nun mit der Umsetzungspflicht der CSDDD voraussichtlich nochmals angepasst wird.
Auch Schweizer Unternehmen sind von diesen Regelungen betroffen, da ausländische Kunden ihre gesetzlichen Pflichten vertraglich häufig auf Zulieferer überbinden. Um wettbewerbsfähig zu bleiben, empfiehlt es sich daher für Schweizer Unternehmen, sich mit den gesetzlichen Massnahmen trotz fehlender direkter Verpflichtung frühzeitig auseinander- und soweit möglich bereits umzusetzen.