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Änderung der Preisbekanntgabeverordnung - mehr Flexibilität bei Werbung mit Rabatten

Werberechtsupdate: Der Bundesrat hat am 30. Oktober 2024 beschlossen, die Preisbekanntgabeverordnung (PBV) zu ändern; die Verordnungsänderung ist am 1. Januar 2025 in Kraft getreten. Welche Änderungen damit verbunden sind, wird im Folgenden dargestellt.

Die PBV und die bisherige Regelung

Bei der Bekanntgabe von zwei Preisen, dem normalen und dem verbilligten, sind die Bedingungen der PBV zu beachten. Sie beschränkt an sich nicht die Freiheit zur Preisfestsetzung, sondern regelt die Möglichkeiten, auf Preisentwicklungen hinzuweisen.

Die PBV wurde im Bereich des sog. Selbstvergleichs überarbeitet, um Unternehmen bei der Preisangabe mehr Handlungsspielraum zu bieten. Die neue Regelung reduziert den Administrativaufwand und ergänzt die bestehenden Bestimmungen zur Bekanntgabe von Vergleichspreisen, insbesondere die sog. Halbierungs- und Zweimonatsregel.

Bisher war es Anbietern nur erlaubt, Vergleichspreise maximal halb so lange anzugeben, wie diese zuvor gültig waren – höchstens jedoch zwei Monate. Die Bekanntgabe von Aktionen bzw. Rabatten waren damit auf die Höchstdauer von zwei Monaten beschränkt und eine zweimonatige Aktionspreis-Kampagne erforderte, dass der reguläre Preis vor oder nach der Aktion mindestens vier Monate gültig war (sog. Halbierungsregel). Unter diesen Voraussetzungen durften zeitliche (oder allenfalls auch mengenmässige) Einschränkungen von Preisvorteilen ohne Weiteres angekündigt werden.

Mehr Flexibilität bei Rabatten

Die neue Fassung von Art. 16 PBV gewährt Anbietern nun eine zweite Möglichkeit: So können Vergleichspreise nun auch unbefristet herangezogen werden, sofern die Ware oder Dienstleistung mindestens 30 aufeinanderfolgende Tage zum Vergleichspreis angeboten wurde. Damit wird der Preisvergleich für Anbieter flexibler und reduziert Etikettierungsaufwand und Kosten.

Zusätzlich können Anbieter nach einer temporären Entfernung eines Produkts aus dem Angebot weiterhin auf den letzten Vergleichspreis zurückgreifen, ohne diesen Zeitraum neu begrenzen zu müssen.

Das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO hat die Wegleitung zur Preisbekanntgabeverordnung bisher noch nicht aktualisiert. Eine Aktualisierung ist jedoch zu erwarten.

 

Dieser Beitrag ist Teil einer Reihe von Updates und Entwicklungen im Werberecht:

 

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