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Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes: Einführung der Plattformbesteuerung ab dem 1. Januar 2025

Werberechtsupdate: Am 1. Januar 2025 trat die vom Parlament verabschiedete Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG) sowie der Mehrwertsteuerverordnung (MWSTV) in Kraft. Eine wichtige Änderung betrifft die Einführung der Plattformbesteuerung, deren Grundzüge nachfolgend erläutert werden.

Worum geht es?

Seit Inkrafttreten der letzten MWST-Revision im Jahr 2019 werden Versandhandelsunternehmen, die Waren in die Schweiz liefern, mehrwertsteuerpflichtig, wenn sie mit Kleinsendungen (MWST-Einfuhrsteuerbetrag unter CHF 5) mindestens 100 000 Franken Umsatz erzielen. Da viele kleinere Versandhandelsunternehmen diese Umsatzlimite jedoch nicht erreicht haben, blieb die Wirkung dieser Massnahme beschränkt.

Neu werden deshalb auch Unternehmen, die den Verkauf von Gegenständen über eine elektronische Plattform ermöglichen, in die Mehrwertsteuerpflicht miteinbezogen. Solche Unternehmen gelten inskünftig als Leistungserbringer für alle über ihre Plattformen vermittelten Warenverkäufe – unabhängig davon, ob sie in der Schweiz oder im Ausland ansässig sind.

Wer ist betroffen?

Als elektronische Plattformen gelten elektronische Schnittstellen, die online direkte Kontakte zwischen mehreren Personen ermöglichen mit dem Ziel, eine Lieferung oder eine Dienstleistung zu erbringen. Wer eine solche Plattform betreibt, damit Käufer und Verkäufer zusammenbringt und den Verkauf von Gegenständen ermöglicht, wird aufgrund der neuen Regelung gegenüber dem Käufer als Leistungserbringer betrachtet und muss für die Lieferung an den inländischen Käufer grundsätzlich die Mehrwertsteuer abführen.

Betroffen sind ausschliesslich Plattformen, die den Verkauf von Gegenständen ermöglichen. Nicht betroffen sind demgegenüber Plattformen, die Dienstleistungen oder die Vermietung von Gegenständen vermitteln.

Nicht unter die Plattformbesteuerung fallen zudem Betreiber, die lediglich unterstützende Funktionen übernehmen, wie etwa Zahlungsabwickler, Anzeigenportale, Werbedienstleister oder reine Vermittlungsplattformen ohne direkten Bestellvorgang.

Wie funktioniert die Plattformbesteuerung?

Bei einem Verkauf über eine elektronische Plattform entstehen aus mehrwertsteuerlicher Sicht zwei fiktive Transaktionen:

  1. Zwischen dem ursprünglichen Verkäufer und der Plattform: Die Plattform gilt als Käuferin des Produkts.
  2. Zwischen der Plattform und dem Käufer: Die Plattform verkauft das Produkt weiter und qualifiziert als Leistungserbringerin gegenüber dem (inländischen) Käufer. Sie ist damit für die Erhebung und Ablieferung der Mehrwertsteuer verantwortlich.


Bildquelle: ESTV, MWST-Branchen-Info Nr. 27.

Wann wird eine Plattform mehrwertsteuerpflichtig?

Eine elektronische Plattform unterliegt in der Schweiz der Mehrwertsteuerpflicht, wenn sie:

  • jährlich mindestens CHF 100'000 Umsatz aus steuerbaren Leistungen erzielt und
  • entweder ihren Sitz in der Schweiz hat oder
  • Leistungen erbringt, deren Leistungsort in der Schweiz liegt (z. B. wenn die verkauften Gegenstände bereits in der Schweiz lagern oder die Plattform Kleinsendungen mit einem Gesamtwert von über CHF 100'000 in die Schweiz importiert).

Konsequenzen für Plattformbetreiber und Verkäufer

Ab dem 1. Januar 2025 müssen Versandhandelsplattformen auf sämtlichen über ihre (mehrwertsteuerpflichtige) elektronische Plattform abgewickelten Verkäufen an inländische Kunden die Mehrwertsteuer erheben und der ESTV abliefern.

Die ESTV kann administrative Massnahmen gegen Plattformbetreiber ergreifen, die sich nicht ordnungsgemäss registrieren oder ihren steuerlichen Pflichten nicht nachkommen. Diese Massnahmen können von Einfuhrverboten bis hin zur Vernichtung der Waren reichen.

Verkäufer, die ihre Produkte über elektronische Plattformen vertreiben, sollten prüfen, ob sie weiterhin die Mehrwertsteuer berechnen müssen oder ob diese Pflicht neu auf die Plattform übergeht. Da sie subsidiär für nicht abgeführte Mehrwertsteuern, die auf ihre Plattform-Verkäufe entfallen, haften, sollten Verkäufer sicherstellen, dass die Plattform für Mehrwertsteuerzwecke registriert ist und die geschuldete Mehrwertsteuer ordnungsgemäss abgeführt wird.

 

Dieser Beitrag ist Teil einer Reihe von Updates und Entwicklungen im Werberecht:

 

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