Listenspitäler müssen ihre Aufträge öffentlich ausschreiben
Sowohl öffentliche als auch private Spitäler, die einen kantonalen Leistungsauftrag haben und auf der Spitalliste eines Kantons aufgeführt sind (sog. Listenspitäler), müssen ihre Aufträge nach den Bestimmungen des Submissionsrechts öffentlich ausschreiben.
In einem kürzlich veröffentlichten Urteil hat das Verwaltungsgericht Zürich die im Spitalmarkt heftig diskutierte Rechtsfrage beurteilt und festgestellt, dass kantonale und kommunale Listenspitäler dem öffentlichen Beschaffungsrecht unterstehen.
Während unter Beschaffungsexperten schon länger die Meinung vorherrschte, dass öffentliche Listenspitäler, d.h. Spitäler, die Kantonen oder Gemeinden gehören und einen kantonalen Leistungsauftrag sicherstellen, ihre Aufträge nach den Regeln des öffentlichen Beschaffungsrechts ausschreiben müssen, wehrten sich einige Spitäler dagegen – allen voran die GZO AG, welche das Spital Wetzikon betreibt.
Erleichtertes Löschungsverfahren bei Nichtgebrauch von Marken
Ab dem 1. Januar 2017 gelten nebst den neuen Swissness-Bestimmungen zahlreiche weitere markenrechtliche Neuerungen. Unter anderem wird durch Art. 35a-35c des Markenschutzgesetzes ein neues administratives Löschungsverfahren eingeführt, mittels dessen jede Person beim Institut für Geistiges Eigentum in Bern (IGE) einen Antrag auf Löschung einer Marke wegen Nichtgebrauchs stellen kann. Ein spezifisches Interesse an der Löschung der Marke muss dabei nicht nachgewiesen werden. Statt wie früher ein langes und entsprechend kostspieliges gerichtliches Löschungsverfahren anstrengen zu müssen, besteht nun eine schnellere Angriffsmöglichkeit gegen bestehende Markenregistrierungen.
Klientengelderkonten, zurück zu business as usual?
Anwälte können ihre Klientengelderkonten Dank des grossen Einsatzes des Schweizerischen Anwaltsverbandes wieder (fast) wie vor Inkrafttreten des „Foreign Account Tax Compliance Act“ (FATCA) nützen. Das bedeutet, dass Kundengelder, welche den Anwälten im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit zukommen, grundsätzlich, d.h. unter genau bestimmten Bedingungen, wieder ohne Nennung der wirtschaftlich berechtigten Person auf den Klientengelderkonten entgegen genommen werden dürfen. Die Banken haben das von den Anwälten in diesem Zusammenhang auszufüllende Formular R neu entworfen und den Anwälten zur Verfügung gestellt.