Neue Schweizer Jugendschutzregeln für Streamingdienste
Werberechtsupdate: Anbieterinnen im Bereich Film und Videospiele, z.B. Streamingdienste, müssen in der Schweiz neu von Gesetzes wegen Mindestmassnahmen zum Jugendschutz umsetzen. Das neue Bundesgesetz und die Verordnung über den Jugendschutz in den Bereichen Film und Videospiele (JSFVG und JSFVV) regeln die Details. Branchenverbände sind gefordert, bis in zwei Jahren Detailregelungen zu treffen.
Worum geht es?
In der Schweiz gab es bis anhin keine spezifischen Jugendschutzvorschriften für online Dienstanbieter:innen. Das JSFVG stellt seit 1. Januar 2025 Mindestanforderungen an den Jugendschutz in den Bereichen Film und Videospielen (siehe Medienmitteilung). Minderjährige sollen vor Medieninhalten in Filmen und Videospielen geschützt werden, die ihre Entwicklung gefährden können. Adressiert sind insbesondere Gewaltdarstellungen oder sexuell explizite Inhalte. Das JSFVG schafft schweizweit einheitliche Alterskennzeichnung und -kontrolle für Filme und Videospiele. Eltern sollen die notwendigen Informationen zur Verfügung stehen, damit ihre Kinder altersgerechte Filme und Videospiele konsumieren (siehe Medienmitteilung). Die Massnahmen zielen auf Massnahmen vor der ersten Nutzung, Kennzeichnungen der einzelnen Inhalte und beeinflussen daher direkt die online Auftritte und die Kommunikationsstrategie der Anbieter:innen.
Wer ist verpflichtet?
Die neuen Regeln gelten insbesondere (nicht nur) für:
- Anbieterinnen von Abrufdiensten, d.h. Dienste oder Teile davon, deren Hauptzweck darin besteht, von der Anbieterin ausgewählte Filme oder Videospiele zum Abruf für die Allgemeinheit bereitzustellen, wobei die Konsumentinnen und Konsumenten den Zeitpunkt des Abrufs selbst wählen können. Dies umfasst Anbieterinnen von Video-on-Demand (VoD) und insbesondere Streamingdiensten, mit dem Angebot von Filmen oder Videospielen. Prominente Beispiele sind PlaySuisse, blueTV oder Netflix.
- Weiter erfasst das Gesetz auch Anbieterinnen von Plattformdiensten, d.h. eines Dienstes oder eines abtrennbaren Teils eines Dienstes, dessen Hauptzweck darin besteht, der Allgemeinheit eine elektronische Plattform bereitzustellen, auf die die Nutzerinnen und Nutzer selbst Filme oder Videospiele hochladen und von der sie diese abrufen können.- Die Anbieterin des Plattformdienstes bestimmt die Organisation der nutzergenerierten Inhalte, trägt aber keine redaktionelle Verantwortung für diese Inhalte. Dazu gehören Streamingdienste, welche lediglich den Nutzern Infrastruktur zur Verfügung stellen, ohne Filme oder Videospiele selbst auszuwählen, z.B. YouTube.
Wie werden Streamingdienste verpflichtet?
Plattformdienstanbieter:innen müssen mindestens Systeme einrichten zur Alterskontrolle vor der erstmaligen Nutzung und zur Meldung von Inhalten, die für Minderjährige nicht geeignet sind (Art. 20 JSFVG).
Abrufdienstanbieter:innen müssen ebenfalls Systeme zur Alterskontrolle implementieren. Zudem müssen sie ein System zur elterlichen Kontrolle bereitstellen (Art. 8 JSFVG). Abrufdienstanbieter:innen dürfen Filme und Videospiele nur zugänglich machen, wenn das erforderliche Mindestalter (Alterskennzeichnung) sowie die Inhaltsdeskriptoren gut sichtbar angegeben sind (Art. 6 JSFVG).
Die über die Alterskontrolle gewonnen Daten dürfen die Anbieter:innen nicht zu anderen Zwecken verwenden (Art. 8 Abs. 3 JSFVG und Art. 20 Abs. 3 JSFVG).
Allerdings treten diese Mindestanforderungen erst zu einem späteren – noch nicht festgelegten – Datum in Kraft. Die Anbieter:innen haben Zeit, die Mindestmassnahmen technisch umzusetzen.
Was sind die Risiken?
Im Bereich der Abruf- und Plattformdienste hat das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) eine Aufsichtskompetenz (Art. 28 JSFVG). Das BSV und teils auch Branchenorganisationen können testweise Konten eröffnen etc., um die Umsetzung der Massnahmen zu prüfen (Art. 22 JSFVG).
Die Verfolgung strafbarer Übertretung ist jedoch Sache der Kantone (Art. 36 Abs. 1 JSFVG). Bei vorsätzlicher Missachtung der Mindestanforderungen bei Plattform- und Abrufdiensten droht eine Busse bis CHF 40'000 (Art. 34 JSFVG). Dies aber ebenfalls erst, wenn die Regeln zu den Mindestmassnahmen in Kraft treten.
Raum und Pflicht für Branchenlösung
Vorgesehen ist eine Ko-Regulierung, d.h. die Zusammenarbeit zwischen öffentlicher Hand und privaten Akteurinnen und Akteuren des Bereichs. Der Bund hat Mindestmassnahmen festgelegt, für den Jugendschutz in den Bereichen Film und Videospiele. Über die jeweiligen Branchenorganisationen sollen nun die Akteur:innen, innerhalb zweier Jahre, eigene Jugendschutzregelung erarbeiten, die mindestens den Rahmenbedingungen des Bundes entsprechen. Das Inkrafttreten der Mindestmassnahmen für Streamingdienstanbieter:innen (und andere) wird mit diesen Branchenregelungen koordiniert werden.
Der Bund setzt auf Branchenregelungen, auch aufgrund der bestehenden positiven Beispiele erfolgreicher Selbstregulierungen (vgl. Botschaft JSFVG BBl 2020 8223):
- Die Brancheninitiative «Jugendmedienschutz» der asut enthält Präventionspflichten, Pflichten zur Bereitstellung wirksamer Internetfilter und (für VoD) einer Jugendschutzfunktion, um Filme mit Altersbeschränkungen zu sperren.
- Zweites Beispiel für erfolgreiche Selbstregulierung im Bereich Jugendschutz sind die Richtlinien des «Code of Conduct Hosting» der Swico (früher simsa). Darin regeln Schweizer Hosting-Anbieterinnen den Umgang mit unzulässigen Inhalten wie Kinderpornografie und wenden ein Notice-and-Takedown-Verfahren an.
Jetzt sind die Branchenverbände gefordert: Falls nach zwei Jahren keine verbindlich erklärten Jugendschutzregeln der Branchenorganisationen vorliegen, kann der Bundesrat ersatzweise selbst solche Detailregeln erlassen (Art. 19 JSFVG).
Bei Fragen zum Jugend- und Konsumentenschutz on- und offline beraten wir Sie gerne.
Dieser Beitrag ist Teil einer Reihe von Updates und Entwicklungen im Werberecht:
- Werberechtsupdate 1: Änderung der Preisbekanntgabeverordnung - mehr Flexibilität bei Werbung mit Rabatten
- Werberechtsupdate 2: Neue Regeln für Green Claims in der Werbung
- Werberechtsupdate 3: Neue Schweizer Jugendschutzregeln für Streamingdienste (aktueller Beitrag)
- Werberechtsupdate 4: Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes: Einführung der Plattformbesteuerung ab dem 1. Januar 2025