Teilbezug von Altersleistungen
Nachdem das Schweizer Volk die AHV-Revision am 25. September 2022 mit einer knappen Mehrheit angenommen hat, wird diese am 1. Januar 2024 in Kraft treten. Neben Anpassungen in der ersten Säule bringt die Reform auch in der zweiten Säule Veränderungen mit sich, die für die Pensionsplanung wichtig sind.
Bereits jetzt erlauben die meisten Pensionskassen ihren Versicherten im Rahmen einer Teilpensionierung den vorzeitigen Bezug von Altersleistungen. Mit Inkrafttreten der AHV-Revision sind nun alle Pensionskassen verpflichtet, Teilpensionierungen zu ermöglichen. Durch den Teilbezug von Altersleistungen kann zumindest teilweise das Einkommen ausgeglichen werden, das durch die Reduzierung des Arbeitspensums entfällt. Wer z.B. mit 60 Jahren sein Arbeitspensum von 100% auf 70% reduziert, kann bereits dann 30% seines Pensionskassenguthabens beziehen.
Bundesgerichtliche Abkehr von der "Microsoft-Rechtsprechung"
Folgender Sachverhalt gab dem Bundesgericht jüngst die Gelegenheit, von seiner umstrittenen Rechtsprechung zur Anfechtung von freihändigen Vergaben nach Art. 21 Abs. 2 lit. c BöB / IVöB abzukehren:
Der Kanton Waadt hatte einen Auftrag für die Totalerneuerung einer Software für das Strassenverkehrsamt und die weitere Zusammenarbeit zwischen 2022 und 2034 mit einem Volumen von über 45. Mio. Franken – zunächst ohne Begründung – freihändig an die bisherige Anbieterin vergeben. Erst auf Anfrage einer Konkurrentin wurde der Zuschlag damit begründet, dass ein Wechsel aus technischen und wirtschaftlichen Gründen ausgeschlossen sei.
Nachwirkungen der Covid-19-Unterstützungsbeiträge auf Umstrukturierungen
Wegen COVID erlebte die globale Wirtschaft ab 2020 beispiellose Herausforderungen, und die Schweiz bildete da keine Ausnahme. Um die Unternehmen zu stützen, die erhebliche wirtschaftliche Schäden durch pandemiebedingte Restriktionen erlitten, griff die Schweizer Regierung zu umfangreichen Härtefallmassnahmen. Dazu zählten oft direkte finanzielle Unterstützung oder Liquiditätshilfen.
Schweizer Top Anwaltskanzlei 2023
Dank der Unterstützung unserer grossartigen Kundinnen und Kunden hat es die Probst Partner AG auch in diesem Jahr wieder auf die Liste der besten Anwaltskanzleien der Schweiz geschafft. Die Umfrage basierte auf 25'000 Empfehlungen in 31 Rechtsgebieten und neun Branchen. Wir möchten uns herzlich bei allen bedanken, die durch ihre Empfehlungen und ihr Vertrauen zu dieser Auszeichnung beigetragen haben.
Kontaktpersonen
Probst Partner an den Startup Nights
Rund 8'000 Besucherinnen und Besucher nahmen an den Startup Nights in Winterthur teil. Probst Partner war auch bei dieser sechsten Ausgabe mit einem eigenen Stand präsent, um am Puls der Startup Community zu bleiben und rechtliche Unterstützung zu bieten. Zwischen den vielen interessanten Gesprächen blieb auch der Spass nicht auf der Strecke: Jeder Besucher konnte sein Glück testen und einen der zahlreichen Gewinne abholen.
Kontaktperson
Erhöhung der Mehrwertsteuersätze voraussichtlich per 1. Januar 2024
Leistungen, die von einer steuerpflichtigen Unternehmung im Inland gegen Entgelt erbracht werden, unterliegen grundsätzlich der schweizerischen Mehrwertsteuer (Inlandsteuer).
Die Besteuerung erfolgt zwar auf Stufe der Unternehmung, letztlich handelt es sich aber um eine Konsumsteuer, welche grundsätzlich auf die jeweilige Endverbraucherin / den jeweiligen Endverbraucher überwälzt wird.
Schweizer Top Anwaltskanzlei 2022
Wir sind stolz, dass wir auch dieses Jahr gemäss der Umfrage der Bilanz zu den Top-Anwaltskanzleien gewählt worden sind (https://www.handelszeitung.ch/bilanz/die-besten-anwaltskanzleien-der-schweiz-2022).
Laut Bilanz gehören wir insbesondere in folgenden Kategorien zu den Besten der Schweiz:
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Öffentliches Beschaffungswesen
- Sportrecht
- Technologie- und Telekommunikationsrecht
Bei unseren Klienten möchten wir uns ganz herzlich für ihr Vertrauen und natürlich auch die Stimmabgabe bedanken.
Kontaktpersonen
Ausnahmen vom Beschaffungsrecht aus Sicherheitsinteressen
Das am 1. Januar 2021 in Kraft getretene Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen ("BöB") ermöglicht in Art. 20 Abs. 3 BöB, dass sicherheitsempfindliche Leistungen ungeachtet des Schwellenwertes im Einladungsverfahren beschafft werden können. Eine noch weitergehende Ausnahme sieht Art. 10 Abs. 4 lit. a BöB vor, wonach das Beschaffungsrecht keine Anwendung findet, wenn dies zum Schutz der inneren oder äusseren Sicherheit erforderlich ist.