Lohngleichheitsanalysen für grössere Unternehmen neu obligatorisch
Der Bundesrat hat die Änderung des Gleichstellungsgesetzes sowie die dazugehörige Verordnung zur besseren Durchsetzung der Lohngleichheit per 1. Juli 2020 in Kraft gesetzt. Unternehmen mit mehr als 100 Arbeitnehmenden müssen nun innerhalb eines Jahres, d.h. bis spätestens 30. Juni 2021, eine betriebsinterne Lohngleichheitsanalyse durchführen.
Der Bund stellt den Arbeitgebenden zwecks Umsetzung ein kostenloses Standard-Tool zur Verfügung, allerdings muss die Analyse danach durch eine unabhängige Stelle geprüft werden (in den meisten Fällen wird dies die Revisionsstelle sein). Die Arbeitnehmenden sind schliesslich schriftlich über das Ergebnis der Analyse zu informieren. Weitergehende Informationspflichten bestehen für börsenkotierte und öffentlich-rechtliche Unternehmen.
Quarantänepflicht bei Einreise in die Schweiz und ihre arbeitsrechtlichen Konsequenzen
Seit dem 6. Juli 2020 müssen sich alle Personen, die in die Schweiz einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb von 14 Tagen vor der Einreise in einem Staat oder Gebiet mit erhöhtem Infektionsrisiko von Sars-CoV-2 aufgehalten haben, während zehn Tagen in Quarantäne begeben. Die fortlaufend aktualisierte Liste der Risikoländer und –gebiete kann auf der Internetseite des Bundesamtes für Gesundheit abgerufen werden (https://www.bag.admin.ch/bag/de/home/krankheiten/ausbrueche-epidemien-pandemien/aktuelle-ausbrueche-epidemien/novel-cov/empfehlungen-fuer-reisende/quarantaene-einreisende.html#-2060676916).
Best Lawyers
Julia Bhend gehört gemäss der Auswahl des Fachverlags Best Lawyers / Handelsblatt auch im Jahre 2020 zu den besten Anwälten der Schweiz im Technologierecht. Wir freuen uns sehr über diese Auszeichnung!
Kontaktperson
Der Gewinner der Probst Partner Startup-Trophy 2020 wurde gewählt
Probst Partner AG hat einen Wettbewerb für Startups organisiert, die weniger als 3 Jahre im Handelsregister eingetragen sind. Es sind viele Bewerbungen eingegangen, die mit ihren kreativen Ideen, soliden Businessplänen und engagierten Teams versucht haben, die Jurymitglieder zu überzeugen. Die hochkarätige Jury, bestehend aus Teresa Mandl, Jana Lev, Ralph Peterli, Alwin Meyer und Ralph Mogicato, hat den Gewinner gewählt. Es handelt sich um Tinamu Labs AG (http://tinamu-labs.com), welche eine Software entwickelt hat, die Daten von Drohnen sammelt und auswertet, die in schwer zugängliche Gebiete vordringen (z.B. Kanalisationen). Tinamu Labs AG erhält von Probst Partner AG als Preis Rechtsberatungsleistungen im Wert von CHF 10'000.-. Probst Partner AG gratuliert dem Team von Tinamu Labs AG herzlich zu diesem Erfolg.
Wir gratulieren! Zwei Mitarbeiterinnen von Probst Partner AG haben ihre Prüfungen bestanden
Gleich zwei Mitarbeiterinnen von Probst Partner AG haben ihre Prüfungen bestanden. Wir gratulieren herzlich Frau Rechtsanwältin MLaw Alexandra Williams-Winter zur bestandenen Rechtsanwaltsprüfung des Kantons Zürich. Frau Williams-Winter hat bei Probst Partner AG als Substitutin gearbeitet und nun erfolgreich die Anwaltsprüfung bestanden. Sie wird der Kanzlei auch als Rechtsanwältin erhalten bleiben.
Zudem gratulieren wir unserer Assistentin Frau Hylja Ismaili zum erfolgreichen Bestehen des CAS Paralegal. Frau Ismaili wird unsere Kanzlei mit ihrem juristischen Wissen weiter verstärken.
AIJA Questionnaire re Corona Tracing in Switzerland
In der Schweiz wird zur Zeit eine Proximity Tracing Applikation getestet (Swiss CovidApp), die für die Nutzer eine anonymisierte Nachverfolgung erlaubt, ob sie in letzter Zeit mit einer Covid-Infizierten Person in Kontakt waren. Der Bundesrat hat hierzu eine Verordnung erlassen und das Parlament berät im Juni darüber. Janine Reudt-Demont und Kaj Seidl-Nussbaumer haben sich damit und mit der Covid-Zusammenarbeit zwischen dem Bundesamt für Gesundheit und der Swisscom befasst und dazu einen Beitrag verfasst.
AIJA Questionnaire re Corona Tracing in Switzerland
Kontaktperson
Ersatz- oder Neuinvestition bei Benützung eines COVID-Überbrückungskredits
Die COVID-19-Solidarbürgschaft-Verordnung unterscheidet bei Benützung eines Überbrückungskredits zwischen erlaubten Ersatzinvestitionen und unerlaubten Neuinvestitionen ins Anlagevermögen. Damit soll sichergestellt werden, dass die so erhaltenen Kredite nur zur Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten infolge der COVID-Auswirkungen verwendet werden, d.h. zur Deckung von laufenden Miet- oder Sachkosten. Investitionen in Betriebsmittel für neue oder bestehende Produkte, Anlagen oder Bauten mit dem Ziel einer Kapazitätserweiterung sind nicht erlaubt.
Update Covid-19 Newsletter 17.04.2020
Dieses Update enthält die neuen Anordnungen des Bundesrates Stand 17. April 2020
Den Vollständigen Newsletter finden Sie hier: Covid-19 Newsletter Stand 17.04.2020