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Lohngleichheitsanalysen für grössere Unternehmen neu obligatorisch

Der Bundesrat hat die Änderung des Gleichstellungsgesetzes sowie die dazugehörige Verordnung zur besseren Durchsetzung der Lohngleichheit per 1. Juli 2020 in Kraft gesetzt. Unternehmen mit mehr als 100 Arbeitnehmenden müssen nun innerhalb eines Jahres, d.h. bis spätestens 30. Juni 2021, eine betriebsinterne Lohngleichheitsanalyse durchführen.

Der Bund stellt den Arbeitgebenden zwecks Umsetzung ein kostenloses Standard-Tool zur Verfügung, allerdings muss die Analyse danach durch eine unabhängige Stelle geprüft werden (in den meisten Fällen wird dies die Revisionsstelle sein). Die Arbeitnehmenden sind schliesslich schriftlich über das Ergebnis der Analyse zu informieren. Weitergehende Informationspflichten bestehen für börsenkotierte und öffentlich-rechtliche Unternehmen.

Der Gesetzgeber hat die neuen Bestimmungen auf 12 Jahre befristet, sie treten demzufolge per 1. Juli 2032 automatisch ausser Kraft. Während der Geltungsdauer ist die Lohngleichheitsanalyse regelmässig alle vier Jahre zu wiederholen, es sei denn, die erste Analyse hat ergeben, dass im Betrieb kein unerklärbarer systematischer Lohnunterschied zwischen Frauen und Männern vorliegt. Nur in diesem Fall müssen keine weiteren Analysen mehr durchgeführt werden.

Das Gesetz sieht keine direkten Sanktionen bei Nichtbeachtung der neuen Bestimmungen vor. Aufgrund der Informationspflichten dürften aber die Arbeitnehmenden in vielen Fällen vom Unterlassen der Lohnanalyse oder von festgestellten geschlechtsbezogenen Lohndiskriminierungen erfahren, was insbesondere zu Reputationsschäden führen kann.

Gerne unterstützen wir Sie bei der rechtlich korrekten Umsetzung der Lohnanalysepflicht.

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