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Ersatz- oder Neuinvestition bei Benützung eines COVID-Überbrückungskredits

Die COVID-19-Solidarbürgschaft-Verordnung unterscheidet bei Benützung eines Überbrückungskredits zwischen erlaubten Ersatzinvestitionen und unerlaubten Neuinvestitionen ins Anlagevermögen. Damit soll sichergestellt werden, dass die so erhaltenen Kredite nur zur Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten infolge der COVID-Auswirkungen verwendet werden, d.h. zur Deckung von laufenden Miet- oder Sachkosten. Investitionen in Betriebsmittel für neue oder bestehende Produkte, Anlagen oder Bauten mit dem Ziel einer Kapazitätserweiterung sind nicht erlaubt.

Die klassische Ersatzinvestition bezweckt den Ersatz abgenutzter oder funktionsuntüchtiger Sachanlagegüter, zum Beispiel weil ein Hubstapler sein Lebensalter erreicht hat und ersetzt werden muss. Die Abgrenzung ist jedoch nicht immer so einfach. Wie ist es mit einer Maschine, die zwar noch funktionstüchtig ist, jedoch nicht mehr rentabel produziert? Stellt eine sog. Effizienzsteigerungsbeschaffung noch eine erlaubte Ersatzinvestition dar? Oder wie ist es bei einem neuentwickelten Produkt, welches ein bestehendes ersetzt? Ist die damit verbundene Investition in eine neue Produktionsanlage eine unerlaubte Neuinvestition?

Aufgrund von zahlreichen Anfragen von Unternehmen hat Probst Partner aufgrund obiger Beispiele beim Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) um eine Klärung ersucht. Zusammengefasst lassen sich die Kriterien bezüglich einer erlaubter Ersatzinvestitionen wie folgt wiedergeben:

  • Es muss ein enger Zusammenhang mit einem bestehenden Produkt oder einer bestehenden Produktionsanlage bestehen;
  • Die Investition muss zum Erhalt der betrieblichen Leistungsfähigkeit notwendig sein;
  • Die Investition darf lediglich der reinen Aufrechterhaltung der bestehenden Produktionskapazitäten dienen und keine Erweiterungsinvestition mit dem Ziel einer Kapazitätssteigerung sein.

Angewendet auf die eingangs beschriebenen Beispiele ist eine Effizienzsteigerungsbeschaffung dann eine erlaubte Ersatzinvestition, falls diese für den Erhalt der betrieblichen Leistungsfähigkeit notwendig ist. Das kann der Fall sein, wenn ein bestehendes Produkt auf einer alten, jedoch noch funktionstüchtigen Anlage, nicht mehr kostengünstig produziert werden kann; oder im Vergleich zu Konkurrenzprodukten dem Qualitätsvergleich nicht mehr standhält. Ein Aufschub der Investition könnte zu einer Verminderung der betrieblichen Leistungsfähigkeit führen und ist deshalb, immer im Rahmen der bisherigen Produktionskapazitäten, eine erlaube Ersatzinvestition.

Im gleichen Sinne ist die Frage bei Investitionen in Anlagegüter für neu entwickelte Produkte zu beantworten. Löst das neu entwickelte Produkt ein auslaufendes Produkt ab, so stellt die Investition in eine neue Produktionsanlage unter gewissen Einschränkungen ebenfalls eine erlaubte Ersatzinvestition dar. Voraussetzung ist jedoch, dass zwischen dem auslaufenden und dem neuen Produkt ein sachlicher Zusammenhang besteht, indem zum Beispiel das alte Produkt durch das neue substituiert wird. Die Investition dient damit ebenfalls dem Erhalt der betrieblichen Leistungsfähigkeit. Diffizil kann es dann werden, wenn das auslaufende Produkt noch eine Zeitlang mit dem neuen Produkt weiter produziert wird und in der Summe durch die Investition eine Kapazitätsausweitung resultiert.

Wir empfehlen im Einzelfall Abklärungen zu treffen und unterstützen Sie gerne bei Abgrenzungsfragen.

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