Quarantänepflicht bei Einreise in die Schweiz und ihre arbeitsrechtlichen Konsequenzen
Seit dem 6. Juli 2020 müssen sich alle Personen, die in die Schweiz einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb von 14 Tagen vor der Einreise in einem Staat oder Gebiet mit erhöhtem Infektionsrisiko von Sars-CoV-2 aufgehalten haben, während zehn Tagen in Quarantäne begeben. Die fortlaufend aktualisierte Liste der Risikoländer und –gebiete kann auf der Internetseite des Bundesamtes für Gesundheit abgerufen werden (https://www.bag.admin.ch/bag/de/home/krankheiten/ausbrueche-epidemien-pandemien/aktuelle-ausbrueche-epidemien/novel-cov/empfehlungen-fuer-reisende/quarantaene-einreisende.html#-2060676916).
Reisende werden im Flugzeug oder im Reisecar darüber informiert, dass sie sich in Quarantäne begeben müssen. Ausserdem werden ihre Kontaktdaten erhoben, um die Rückverfolgbarkeit gewährleisten zu können. Die Covid-19-Verordnung 3 sieht Ausnahmen von der Quarantänepflicht unter anderem für Personen vor, deren Tätigkeit zwingend notwendig ist für die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens sowie der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.
Nach der Ankunft müssen sich Reisende während zehn Tagen ständig zu Hause oder in einer geeigneten Unterkunft aufhalten. Dabei ist jeglicher Kontakt mit anderen Personen, ausgenommen solcher, die ebenfalls unter Quarantäne stehen und im gleichen Haushalt leben, zu vermeiden. Innerhalb von zwei Tagen muss zudem jede quarantänepflichtige Person bei der zuständigen kantonalen Behörde ihre Einreise melden und die Anweisungen dieser Behörde befolgen. Wer sich einer Quarantäne entzieht, begeht eine Übertretung nach Art. 83 des Epidemiengesetzes und kann mit Busse bis zu CHF 10'000.- bestraft werden. Bei Fahrlässigkeit kann die Busse bis zu CHF 5'000.- betragen.
Bei Pflicht zu einer solchen Quarantäne haben Arbeitnehmer grundsätzlich keinen Anspruch auf Entschädigung, d.h. Arbeitgeber unterstehen keiner Lohnfortzahlungspflicht nach Art. 324a OR. Einem Arbeitnehmer, der sich aus eigener Entscheidung in einen Risikostaat oder -gebiet begibt, kann ein Verschulden vorgeworfen werden, wenn er anschliessend unter Quarantäne gestellt wird. Zwingende persönliche Gründe wie beispielsweise der Besuch eines sterbenden Angehörigen können eine solche Reise allenfalls rechtfertigen. Kann die Arbeit auch problemlos von zu Hause erledigt werden und stellt der Arbeitgeber die notwendige Infrastruktur für ein Home Office zur Verfügung, liegt keine Arbeitsverhinderung vor und es müssen keine Ferien für die Quarantänezeit bezogen werden. Ebenso gilt in gewissen Fällen eine Lohnfortzahlungspflicht für Arbeitgeber, welche einen Arbeitnehmer in ein Risikogebiet entsenden. Es muss deshalb jeder Fall einzeln beurteilt werden.