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Listenspitäler müssen ihre Aufträge öffentlich ausschreiben

 Sowohl öffentliche als auch private Spitäler, die einen kantonalen Leistungsauftrag haben und auf der Spitalliste eines Kantons aufgeführt sind (sog. Listenspitäler), müssen ihre Aufträge nach den Bestimmungen des Submissionsrechts öffentlich ausschreiben.

In einem kürzlich veröffentlichten Urteil hat das Verwaltungsgericht Zürich die im Spitalmarkt heftig diskutierte Rechtsfrage beurteilt und festgestellt, dass kantonale und kommunale Listenspitäler dem öffentlichen Beschaffungsrecht unterstehen.

Während unter Beschaffungsexperten schon länger die Meinung vorherrschte, dass öffentliche Listenspitäler, d.h. Spitäler, die Kantonen oder Gemeinden gehören und einen kantonalen Leistungsauftrag sicherstellen, ihre Aufträge nach den Regeln des öffentlichen Beschaffungsrechts ausschreiben müssen, wehrten sich einige Spitäler dagegen – allen voran die GZO AG, welche das Spital Wetzikon betreibt.

Das Verwaltungsgericht Zürich legte nun im Entscheid vom 20. Dezember 2016 (VB.2015.00555) überzeugend dar, dass die GZO AG alle Merkmale einer sogenannten Einrichtung des öffentlichen Rechts erfüllt, die dem Submissionsrecht untersteht. Einrichtungen des öffentlichen Rechts sind Gebilde, die Rechtspersönlichkeit haben, staatsgebunden sind, eine im Allgemeininteresse liegende Aufgaben erfüllen und nicht ausschliesslich gewerblich (kommerziell oder industriell) tätig sind. Ob sie in einer Rechtsform des Privatrechts (z.B. als Aktiengesellschaft) oder des öffentlichen Rechts (z.B. als Anstalt) organisiert sind, ist nicht relevant. Erfüllt ein Listenspital diese Merkmale, untersteht es gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. a der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentlichen Beschaffungswesen (IVöB) und den einschlägigen Staatsverträgen dem Submissionsrecht und muss seine Aufträge öffentlich ausschreiben.

Das Verwaltungsgericht Zürich hat im erwähnten Urteil die Ansicht des Regierungsrats bestätigt und im Einklang mit der Mehrheit der juristischen Lehre festgestellt, dass das Spital Wetzikon alle Merkmale einer dem Beschaffungsrecht unterstellten Einrichtung des öffentlichen Rechts erfüllt. Es verfügt als AG über eigene Rechtspersönlichkeit und erbringt als Listenspital eine im Allgemeininteresse liegende Aufgabe. Listenspitäler sind zu 55 Prozent durch die öffentliche Hand subventioniert und können Patienten nicht ablehnen. Aufgrund der Fallpauschalen im stationären Bereich und des für ambulante ärztliche Leistungen einheitlichen TARMED-Tarifs findet kein Preiswettbewerb statt. Im Rahmen ihres Leistungsauftrags sind Listenspitäler daher nicht wirksamem Wettbewerbsdruck ausgesetzt. Den Leistungen fehlt somit der gewerbliche Charakter. Sodann erfüllen Spitäler, die in der öffentlichen Hand sind (wie das Spital Wetzikon) und damit staatlich beherrscht werden, auch das Merkmal der Staatsgebundenheit.

Während die Unterstellung unter das öffentliche Beschaffungsrecht für die öffentlich getragenen Listenspitäler spätestens nach diesem Urteil klar sein sollte, ist die Frage für Privatspitäler mit kantonalem Leistungsauftrag noch nicht abschliessend gerichtlich geklärt. Die Unterstellung wird für jedes Privatspital separat zu prüfen sein. Verschiedene privat getragene Listenspitäler dürften wegen der fehlenden Staatsgebundenheit nicht als Einrichtung des öffentlichen Rechts zu qualifizieren sein, soweit sie nicht zu mehr als 50% durch öffentliche Mittel finanziert werden. Jedoch dürften die meisten privaten Listenspitäler dennoch mindestens im Umfang ihres kantonalen Leistungsauftrags dem Submissionsrecht als Träger kantonaler Aufgaben gemäss Art. 8 Abs. 2 lit. a IVöB unterstehen.

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