Teilbezug von Altersleistungen
Nachdem das Schweizer Volk die AHV-Revision am 25. September 2022 mit einer knappen Mehrheit angenommen hat, wird diese am 1. Januar 2024 in Kraft treten. Neben Anpassungen in der ersten Säule bringt die Reform auch in der zweiten Säule Veränderungen mit sich, die für die Pensionsplanung wichtig sind.
Bereits jetzt erlauben die meisten Pensionskassen ihren Versicherten im Rahmen einer Teilpensionierung den vorzeitigen Bezug von Altersleistungen. Mit Inkrafttreten der AHV-Revision sind nun alle Pensionskassen verpflichtet, Teilpensionierungen zu ermöglichen. Durch den Teilbezug von Altersleistungen kann zumindest teilweise das Einkommen ausgeglichen werden, das durch die Reduzierung des Arbeitspensums entfällt. Wer z.B. mit 60 Jahren sein Arbeitspensum von 100% auf 70% reduziert, kann bereits dann 30% seines Pensionskassenguthabens beziehen.
Die AHV-Reform sieht nun vor, dass die Pensionskassenrente in bis zu drei Schritten bezogen werden kann. Die Vorsorgeeinrichtungen können auch darüber hinausgehen und mehr Teilpensionierungsschritte erlauben. Der Bezug der Altersleistung in Kapitalform ist hingegen in höchstens drei Schritten zulässig. Dies gilt auch, wenn der bei einem Arbeitgeber erzielte Lohn bei mehreren Vorsorgeeinrichtungen versichert ist.
Hinsichtlich des zeitlichen Rahmens ist die Regel so festgelegt, dass das Referenzalter in der zweiten Säule unabhängig vom Geschlecht bei 65 Jahren liegt. Gesetzlich ist ein erster Teilpensionierungsschritt mit einem Leistungsbezug aus der zweiten Säule ab Alter 63 möglich. Die Vorsorgeeinrichtungen können ein tieferes Alter vorsehen, allerdings liegt der frühestmögliche Pensionierungszeitpunkt bei 58 Jahren und auch der Aufschub der Altersleistung ist weiterhin maximal bis Alter 70 möglich.
Vorteil einer Teilpensionierung ist, dass durch die Teilzeitanstellung weiterhin Vorsorgekapital aufgebaut wird und bis zur definitiven Pensionierung eine Absicherung gegen Tod und Invalidität besteht. Es werden auch keine zusätzlichen AHV-Beiträge geschuldet, was in der Regel bei einer vollständigen Frühpensionierung der Fall ist. Bei einer teilweisen Pensionierung sind auf dem Teilzeiteinkommen weiterhin AHV-Beiträge fällig.