Das am 1. Januar 2021 in Kraft getretene Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen ("BöB") ermöglicht in Art. 20 Abs. 3 BöB, dass sicherheitsempfindliche Leistungen ungeachtet des Schwellenwertes im Einladungsverfahren beschafft werden können. Eine noch weitergehende Ausnahme sieht Art. 10 Abs. 4 lit. a BöB vor, wonach das Beschaffungsrecht keine Anwendung findet, wenn dies zum Schutz der inneren oder äusseren Sicherheit erforderlich ist.
Zu diesen Ausnahmetatbeständen gibt es bislang nur wenige Gerichtsentscheide. Julia Bhend und Alexandra Williams-Winter haben deshalb deren Anwendungsbereich und Voraussetzungen in einem Artikel zum Thema "Ausnahmen vom Beschaffungsrecht aus Sicherheitsinteressen", der in der Zeitschrift Baurecht (Ausgabe 2/2022) erschienen ist, erörtert.
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