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Gibt es bald den Schweizer Trust?

Beim Bund ist mit der Einführung eines Schweizer Trusts kürzlich ein spannendes Gesetzgebungsprojekt in die Vernehmlassung gegangen.

Die Schweiz hat bisher kein eigenes Trustrecht. Im englischsprachigen Ausland sind Trusts indes weit verbreitet und stellen in einer zunehmend vernetzten Welt eine wirtschaftliche Realität dar. Bereits seit 2007 werden ausländische Trusts in der Schweiz anerkannt (gemäss Haager Trust-Übereinkommen); die Gründung eines Trusts nach Schweizer Recht ist derzeit jedoch nicht möglich.

Bei einem Trust tritt ein Treugeber Eigentum an einen Trustee ab, der das Vermögen zugunsten bestimmter Begünstigter verwaltet. Trusts können eingesetzt werden, um bestimmte Personen in der Nachlass- oder KMU-Nachfolge-Planung zu begünstigen oder um Alimentenzahlungen abzusichern.

Der Vorentwurf sieht die Einführung dieses neuen Rechtsinstituts im besonderen Teil des Obligationenrechts vor. Der vorgeschlagene Trust trägt die wesentlichen Merkmale eines Trusts nach angelsächsischem Recht. Er kann somit eine Alternative für natürliche und juristische Personen darstellen, die weder ein ausländisches Rechtsinstitut in Anspruch nehmen wollen, noch auf eine bereits bestehende Rechtsform nach inländischem Recht ausweichen können.

Der vom Bundesrat vorgeschlagene Rechtsrahmen berücksichtigt die im Ehe- und Erbrecht geltenden Verfügungsbeschränkungen und stellt insofern sicher, dass der Begründer die Vermögenswerte nicht zulasten Dritter veräussern kann. Die Errichtung karitativer Trusts wird im Vorentwurf ausgeschlossen, um nicht mit der Rechtsform der Stiftung zu konkurrieren. Stiftungen geniessen in der Schweiz einen sehr guten Ruf und decken die verschiedenen Bedürfnisse in diesem Bereich bereits ab.

Die Einführung eines Schweizer Trusts wird dazu führen, Trustverhältnisse auch in den Steuergesetzen explizit zu regeln. Derzeit erfolgt deren Besteuerung gemäss allgemeiner steuerrechtlicher Grundsätze sowie zweier Kreisschreiben. Bei der vorgeschlagenen steuergesetzlichen Regelung wird die geltenden Praxis zwar weitgehend beibehalten, nun aber gesetzlich festgeschrieben, was die Rechtssicherheit erhöht.

Trusts bieten unseres Erachtens interessante Gestaltungsmöglichkeiten und dürften einem praktischen Bedürfnis entsprechend. Zu hoffen bleibt, dass Gesetzgeber und Rechtsprechung für eine stimmige Eingliederung dieser aus dem Common law stammenden Rechtsform in die hiesige Zivilrechtsdogmatik sorgen werden.

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