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Dividendenzahlungen bei Inanspruchnahme eines COVID-Überbrückungskredites

Die am 25. März 2020 erlassene COVID-19-Solidarbürgschaft-Verordnung enthält bei Inanspruchnahme eines Überbrückungskredites zahlreiche Einschränkungen. So ist u.a. während der Laufzeit eines solchen COVID-Überbrückungskredites die Ausschüttung von Dividenden und Tantiemen, das Zurückerstatten von Kapitaleinlagen, die Gewährung von Aktivdarlehen oder die Refinanzierung von als Aktivdarlehen ausgestatteten Privat- und Aktionärsdarlehen untersagt.

Diese Bestimmung kann für all diejenigen Unternehmerinnen und Unternehmer zu einem Problem werden, welche sich für den Firmenkauf privat oder über eine Beteiligungsgesellschaft refinanzieren mussten und dafür verbindliche Amortisationsverpflichtungen eingegangen sind. Ein Verbot von Darlehensausschüttungen oder Gewährung von Aktionärsdarlehen würde die Eigner in finanzielle Bedrängnis bringen und damit das Unternehmen letztlich auch. Daher hat Probst Partner das Eidgenössischen Finanzdepartement ("EFD") auf diese Problematik aufmerksam gemacht und um eine Auslegung der erwähnten Einschränkungen bei Amortisationsverpflichtungen der Eigner aus Firmenübernahmen gebeten.   

Erfreulicherweise hat das EFD das Problem erkannt und uns mitgeteilt, dass in den geschilderten Fällen die Einschränkungen betr. Dividendenausschüttungen etc. während der Laufzeit des COVID-Überbrückungskredites nicht zur Anwendung gelangen.

Die COVID-Notverordnung enthält zahlreiche Lücken und einigen Interpretationsspielraum. So auch bei der Abgrenzung von erlaubten Ersatzinvestitionen und unerlaubten Neuinvestitionen.  Andererseits enthält der Erlass des Bundes auch "happige" Strafbestimmungen bei missbräuchlicher Verwendung des Überbrückungskredites.

Wir empfehlen daher im konkreten im Fall unbedingt eine seriöse Abklärung. Wir von Probst Partner oder Ihre Bank unterstützen Sie dabei gerne.

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