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Ausgebauter Schutz von Fotografien

Am 1. April 2020 tritt die Änderung des Urheberrechtsgesetzes (URG; SR 231.1) vom 27. September 2019 in Kraft. Mit dieser Änderung wird in der Schweiz namentlich der sog. Lichtbildschutz eingeführt. Bisher waren in der Schweiz nur ganz wenige Fotografien urheberrechtlich geschützt, da sie für diesen Schutz einen individuellen Charakter aufweisen mussten. Mit der neuen Regelung ab dem 1. April 2020 in Art. 2 Abs. 3bis URG wird sich dies ändern. Künftig unterstehen alle Fotografien und mit ähnlichen Verfahren hergestellte Wiedergaben von dreidimensionalen Objekten dem Urheberrechtsschutz. Ein individueller Charakter wird nicht vorausgesetzt. Mit ähnlichen Verfahren wie Fotografien hergestellte Wiedergaben sind beispielsweise Einzelbilder aus Filmen. Es müssen aber physisch vorhandene dreidimensionale Objekte abgebildet sein; nicht schutzfähig sind auch nach neuem Recht Fotografien von Textvorlagen, Plänen, grafischen Darstellungen und sonstigen zweidimensionalen Vorlagen. Dieser sog. Lichtbildschutz gilt während 50 Jahren ab Herstellung der Fotografie resp. der mit einem ähnlichen Verfahren hergestellten Wiedergabe. Für die Verwendung jeglicher Fotografien von dreidimensionalen Objekten muss somit ab Inkrafttreten der Gesetzesänderung grundsätzlich die Einwilligung des Fotografen eingeholt werden.

Vom Lichtbildschutz werden auch alle Fotografien erfasst, die vor Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung geschaffen wurden, sofern sie zu diesem Zeitpunkt nicht bereits mehr als 50 Jahre alt sind und die Schutzdauer abgelaufen ist. Die Anwendung des neuen Rechts ist aber auf Verwendungen beschränkt, die nach seinem Inkrafttreten erfolgen. Damit wird eine Rückwirkung des Schutzes verhindert. Der Lichtbildschutz ist also nicht anwendbar auf einen unter altem Recht zulässigen abgeschlossenen Tatbestand, auch wenn dieser nach neuem Recht eine Rechtsverletzung darstellen würde. Konkret bedeutet dies, dass für bei Inkrafttreten begonnene Verwendungen nicht nachträglich eine Einwilligung eingeholt werden muss. Bei Inkrafttreten bereits erstellte Bücher, Zeitschriften oder Zeitungen, die nach altem Recht nicht geschützte Fotografien ohne Einwilligung des Fotografen verwenden, dürfen somit trotz des neuen Lichtbildschutzes weiterhin verkauft werden. Auch Internetseiten mit Fotografien, die nach altem Recht nicht geschützt waren und die bereits vor dem Inkrafttreten der Änderung des Urheberrechtsgesetzes dort publiziert wurden, dürfen weiter betrieben werden. Für neue Verwendungen nach Inkrafttreten ist jedoch die Einwilligung des Fotografen erforderlich.

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