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Revision des Beschaffungsrechts

Nachdem das eidgenössische Parlament vor den Sommerferien das neue Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) verabschiedet haben, sind nun die Kantone mit der Revision der Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) nachgezogen. Am 15. November 2019 haben die Kantone die revidierte IVöB verabschiedet.

Mit den revidierten Rechtsgrundlagen wird das Beschaffungsrecht in der Schweiz harmonisiert und viele Regeln vereinheitlicht. Auch in Zukunft werden jedoch unterschiedliche Schwellenwerte für Vergaben durch Auftraggeber des Bundes und durch kantonale Auftraggeber gelten.

Wichtige Neuerungen sind u.a.

  • Die Möglichkeit, bei komplexen, intellektuellen oder innovativen Leistungen einen Dialog durchzuführen. Dieser erlaubt, den Leistungsgegenstand in einem iterativen Verfahren zusammen mit den Anbietern zu konkretisieren;
  • Die Unterstellung der Übertragung öffentlicher Aufgaben und der Verleihung von Konzessionen unter das Beschaffungsrecht;
  • Die Verlängerung der Beschwerdefrist für kantonale und kommunale Vergaben auf 20 Tage;
  • Verhandlungen sind auch auf Bundesebene nur noch eingeschränkt möglich, reine Preisverhandlungen sind ausgeschlossen.

Anders als das Bundesparlament im BöB haben die Kantone darauf verzichtet, in der IVöB die Berücksichtigung unterschiedlicher Preisniveaus in den Ländern, in welchen die Leistung erbracht wird, als Zuschlagskriterium vorzusehen. Dieser „Heimatschutzartikel“ wird in der Praxis nicht nur schwierig umsetzbar sein. Er ist mit dem übergeordneten Staatsvertragsrecht auch kaum vereinbar.

Das neue BöB tritt vermutlich per 1. Januar 2021 in Kraft. Auf kantonaler Ebene müssen die Kantone die IVöB zuerst in ihr kantonales Recht übernehmen

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