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SchKG: Erleichterungen bei ungerechtfertigten Betreibungen

Der Bundesrat hat im September 2018 mitgeteilt, dass per 1. Januar 2019 verschiedene neue Bestimmungen für das Schuldbetreibungs- und Konkursrecht in Kraft gesetzt werden sollen. Seit dem 1. Januar 2019 gelten sowohl für den Schuldner als auch für den Gläubiger die folgenden neuen Bestimmungen: 

Gemäss Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG kann der Schuldner neu dafür sorgen, dass die Betreibungsämter keine Auskunft an Dritte über etwaige Betreibungen erteilen dürfen. Dafür muss der Schuldner beim zuständigen Betreibungsamt eine entsprechendes Gesuch einreichen. Dies ist nach Ablauf einer Frist von 3 Monaten seit der Zustellung des Zahlungsbefehls möglich. Danach hat der Gläubiger innert 20 Tagen den Nachweis zu erbringen, dass er rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages eingeleitet hat. Erbringt der Gläubiger aber diesen Nachweis, wird die Auskunft an Dritte nach wie vor erteilt.

Die Möglichkeit ein Gesuch beim zuständigen Betreibungsamt einzureichen, so dass Dritten keine Kenntnis über Betreibungen gegeben werden darf, hat für den Schuldner mehrere Vorteile. So wird dieser vor ungerechtfertigten Betreibungen geschützt, die schikanös eingeleitet, aber nie weitergeführt wurden, und erhält dadurch auch keine Nachteile, sei es im privaten oder auch im wirtschaftlichen Leben. Z.B. hat ein Unternehmen keine Nachteile bei Materialbestellungen. Zu denken wäre hier an Situationen, in welchen ein möglicher Vertragspartner aufgrund der (ungerechtfertigten) Betreibungsregistereinträge eine Vorauszahlung für die gelieferte Ware verlangen würde, d.h. dass das Unternehmen keine Möglichkeit mehr hätte, per Rechnung zu bezahlen und somit immer eine gewisse Liquidität aufweisen müsste. Auch werden Personen im Privatleben besser geschützt. Ein Mieter hat durch eine ungerechtfertigte Betreibung keine Nachteile mehr im Bewerbungsverfahren bei der Wohnungssuche, da eine solche Betreibung für den Vermieter nicht mehr auf dem Betreibungsregisterauszug ersichtlich ist. Die Kosten für ein solches Gesuch sind bei pauschal CHF 40.- angesetzt und beim zuständigen Betreibungsamt zu bezahlen. Dieser Betrag macht durchaus Sinn, da eine „Gesuchs-Flut“ bei den Betreibungsämtern vermieden werden soll. Bei einem niedrigeren Betrag oder sogar einer kostenlosen Möglichkeit, wäre das effiziente Handeln der Betreibungsämter nicht mehr gewährleistet. 

Weiter kann der Schuldner gemäss Art. 73 SchKG jederzeit nach Einleitung der Betreibung beim Betreibungsamt verlangen, dass der Gläubiger dazu aufgefordert werde, die Beweismittel für die Forderung samt einer Übersicht über alle fälligen Ansprüche vorzulegen. Gemäss altem Recht war dies nur innerhalb von 10 Tagen seit Zustellung des Zahlungsbefehls möglich. Nun hat der Schuldner hierzu jederzeit das Recht. Dies soll den Gläubiger dazu bewegen, seine Forderung näher zu konkretisieren. Kommt der Gläubiger dieser Aufforderung nicht nach, kann dies bei den Prozesskosten eines etwaigen zukünftigen Prozesses berücksichtigt werden. Denn durch das eigene Zusammentragen bzw. Suchen der erforderlichen Belege durch das Gericht können zusätzliche Kosten entstehen. Weiter ist auch zu berücksichtigen, dass der Schuldner bei genauer Kenntnis über die Forderungen eventuell davon absehen wird, einen Prozess zu führen. 

Schlussendlich kann gemäss Art. 85a Abs. 1 SchKG der Betriebene, ungeachtet eines allfälligen Rechtsvorschlages, jederzeit feststellen lassen, dass die Schuld nicht oder nicht mehr besteht oder gestundet ist. Dies ohne nachweisen zu müssen, dass er ein besonderes Rechtsschutzinteresse an dieser Feststellung hat. Auch hier ist der Gesetzgeber dem Schuldner entgegengekommen.

Schuldner, Betriebene und ungerechtfertigt Betriebene erhalten durch die neuen SchKG-Regelungen verschiedene Möglichkeiten, ihren wirtschaftlichen Fortschritt aufrechtzuerhalten bzw. die Einschränkungen durch Betreibungen zu minimieren oder auch ganz zu beseitigen.

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