Selbst die Organe einer bereits gelöschten Gesellschaft können noch zur Verantwortung gezogen werden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung müssen bei der Geltendmachung des Gesellschaftsschadens aber zusätzliche Voraussetzungen erfüllt sein.
Der Beitrag "Verantwortlichkeitsklagen bei gelöschten Gesellschaften" (http://organhaftung-schweiz.ch/verantwortlichkeitsklagen-bei-geloeschten-gesellschaften/) befasst sich etwas ausführlicher mit diesem Thema.
Unter Organhaftung Schweiz veröffentlicht Dr. Christoph D. Studer regelmässig Beiträge zum Thema Organhaftung.