Grundstückkauf: Prüfen Sie alle an- und vorgemerkten Rechte und Dienstbarkeiten!
Beim Kauf einer Baulandparzelle hat der Käufer eine auf dieser Parzelle lastenden Dienstbarkeit nicht zur Kenntnis genommen / nehmen wollen. Die Dienstbarkeit gab dem Eigentümer einer anderen Parzelle das Recht, das Grundstück alleine als Gartenfläche zu benutzen und zu bepflanzen. Das Grundstück konnte also wegen dieser Dienstbarkeit gar nicht bebaut werden. Beim Abschluss des Kaufvertrags vor dem Notar hat der Käufer bestätigt, vom Inhalt der Dienstbarkeit Kenntnis zu haben, obwohl dies nicht der Fall war und der Wortlaut der Dienstbarkeit vom Notar auch nicht verlesen wurde.
Nach tatsächlicher Kenntnis der Dienstbarkeit wollte der Käufer den Kaufvertrag rückgängig machen, indem er sich auf Grundlagenirrtum berief und geltend gemacht hat, dass das Grundstück für ihn wertlos sei. Die Überbaubarkeit sei für ihn eine wichtige Voraussetzung gewesen, um das Grundstück zu erwerben, was der Verkäufer gewusst habe.
Das Obergericht hat argumentiert, dass eine bewusst gewollte Unkenntnis Irrtum ausschliessen würde. Wer weiss, dass er nicht weiss, kann nach dem Urteil des Obergerichts nicht irren. Das Bundesgericht hat diese Ansicht des Obergerichts nicht gestützt. Allerdings hat das Bundesgericht ausgeführt, dass der Verkäufer aus der Unterlassung einer Abklärung folgern darf, dass dieser Punkt für den Käufer nicht wesentlich ist. Die Erklärung des Käufers, dass er den Inhalt der Dienstbarkeit kenne, schliesst damit die Berufung auf Grundlagenirrtum aus, auch wenn sie tatsächlich nicht zutrifft.