Praxisänderung beim SECO: Der konzerninterne Personalverleih braucht neu auch eine Bewilligung
Grundsatz
Der Grundsatz ist, dass jeder, der gewerbsmässig anderen Personal überlässt (Personalverleih) eine Bewilligung benötigt. In der Praxis machte das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) jedoch eine Ausnahme beim Personalverleih innerhalb eines Konzerns. Bislang hatte das SECO den konzerninternen Personalverleih bewilligungsfrei zugelassen, sofern dieser dazu diente, dass die von einer Konzerngesellschaft an eine andere entliehenen Arbeitnehmenden in einem Einzelfall Berufs- und/oder Auslandserfahrungen sammeln oder einen Knowhow-Transfer vornehmen konnten.
In den letzten Jahren stellte das SECO allerdings vermehrt fest, dass der konzerninterne Personalverleih von den Konzerngesellschaften auf eine gewerbsmässige Verleihtätigkeit ausgedehnt worden war und gewisse Konzerngesellschaften sogar dazu übergegangen waren, eigentliche Gesellschaften innerhalb des Konzerns zu gründen, die den Personalbedarf des ganzen Konzerns abdecken sollten (sog. 'Staffing-Firmen'). Es sah sich deshalb veranlasst, den konzerninternen Personalverleih nur noch in beschränktem Mass – im Sinne einer Ausnahme - bewilligungsfrei zuzulassen. Es gibt somit eine Praxisänderung, wonach ab sofort auch der Personalverleih innerhalb des Konzerns eine Bewilligung benötigt.
Ausnahme
Der Personalverleih innerhalb des Konzerns wird nur noch bewilligungsfrei zugelassen, wenn es sich um einen Einzelfall handelt und ausschliesslich den Erwerb von Erfahrungen in fachlicher, sprachlicher oder anderweitiger Hinsicht fördert, dem Knowhow-Transfer innerhalb des Konzerns dient oder aber ausschliesslich gelegentlich vorkommt. Dies gilt auch für Personalverleih ins Ausland. Sobald der Personalverleih (grenzüberschreitend oder nicht) über den oben beschriebenen Rahmen hinausgeht, ist dieser stets bewilligungspflichtig – auch wenn er innerhalb des Konzerns vorgenommen wird.
Vergleich Personalverleih / Entsendung
Kein Personalverleih, sondern eine Entsendung liegt vor, wenn das Weisungsrecht über den eingesetzten Arbeitnehmenden beim entsendenden Betrieb als Arbeitgeber verbleibt. Da das Entsendegesetz Entsendungen vom Ausland in die Schweiz zulässt, der Personalverleih vom Ausland in die Schweiz jedoch unzulässig ist, ist die Unterscheidung zwischen Entsendung und Personalverleih in der Praxis entscheidend und wird mit der neuen Praxisänderung noch an Bedeutung zunehmen.
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