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Steuerliche Abzugsfähigkeit von Vorfälligkeitsentschädigungen bei Hypothekenauflösung

Ein neuer Bundesgerichtsentscheid führt zu einer Praxisänderung bei der Grundstückgewinnsteuer im Kanton Zürich

Einem unserer Mandanten wurde der Abzug von Vorfälligkeitsentschädigungen (VFE) bei der Grundstückgewinnsteuerveranlagung im Kanton Zürich verweigert. Nach bisheriger Zürcher Praxis wurden VFE lediglich auf der Stufe der Einkommenssteuer anerkannt. Im strittigen Fall hätte die sehr erhebliche  VFE jedoch nur zu einem geringen Teil von der einkommenssteuerlichen Bemessungsbasis abgezogen werden können und der restliche Aufwand wäre steuerlich unwirksam geblieben, obwohl diese Drittkosten anerkanntermassen anfielen. Das Bundesgericht hat nun diese Praxis auf der Basis des Steuerharmonisierungsrechts  umgestossen und anerkennt,  dass VFE als Anlagekosten abziehbar sind, wenn die Auflösung einer Hypothek und die damit einhergehenden VFE untrennbar mit dem Verkauf der Liegenschaft im Zusammenhang stehen. Allerdings räumt das Bundesgericht ein, dass bei der steuerlichen Beurteilung von VFE jeweils zu differenzieren sei. In einem weiteren Urteil mit gleichem Datum wurde entschieden, dass VFE nur dann bei der Einkommenssteuer abziehbar seien, wenn die aufgelöste Hypothek durch eine andere beim gleichen Kreditgeber ersetzt werde.

(Urteile vom 3. April 2017: 2C_1165/2014, 2C_1166/2014 und 2C_1148/2015, publiziert am 28. April 2017)

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